Bauaufsichtliche Anforderungen an Abgasanlagen

Anforderungen an Abgasanlagen sind in den jeweiligen Bauordnungen und Feuerungsverordnungen der Länder sowie  in DIN V 18160-1:2006-01 enthalten. Abgasanlagen müssen den Brandschutz und eine sichere Abführung der Abgase gewährleisten. Welche Abstände zu brennbaren Baustoffen für die brandsichere Aufstellung einzuhalten sind, hängt von der Abstandsklasse des Schornsteines ab.

Dabei ist auch die maximale Abgastemperatur (Temperaturklasse T), für die der Schornstein zugelassen ist, zu beachten. In welche Klasse ein Schornstein/Abgasleitung eingestuft ist, steht in der Herstellererklärung bzw. der bauaufsichtlichen Zulassung und auf der Kennzeichnung der Abgasanlage, die meistens auf der unteren Reinigungsöffnung angebracht ist.

Bauaufsichtliche Anforderungen an Abgasanlagen

Anforderungen an Abgasanlagen sind in den jeweiligen Bauordnungen und Feuerungsverordnungen der Länder sowie  in DIN V 18160-1:2006-01 enthalten. Abgasanlagen müssen den Brandschutz und eine sichere Abführung der Abgase gewährleisten. Welche Abstände zu brennbaren Baustoffen für die brandsichere Aufstellung einzuhalten sind, hängt von der Abstandsklasse des Schornsteines ab.

Dabei ist auch die maximale Abgastemperatur (Temperaturklasse T), für die der Schornstein zugelassen ist, zu beachten. In welche Klasse ein Schornstein/Abgasleitung eingestuft ist, steht in der Herstellererklärung bzw. der bauaufsichtlichen Zulassung und auf der Kennzeichnung der Abgasanlage, die meistens auf der unteren Reinigungsöffnung angebracht ist.

Feuerwiderstandsklasse

Damit Schornsteine im Brandfall möglichst lange standsicher bleiben und die Brandausbreitung verhindern, müssen sie in die Feuerwiderstandsklasse L 90 (in Zukunft Europäische Normung EI 90) eingestuft sein, also im Brandfall mindestens 90 Minuten standsicher sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Feuer in andere Etagen überschlägt. Rußbrandbeständige Schornsteine mit keramischem Innenrohr (gefordert für feste Brennstoffe) sind immer in die oberste Feuerwiderstandsklasse L 90 eingestuft.

Für Abgasleitungen (geeignet für Gas- und Ölheizungen) muss bei Wohngebäuden geringerer Höhe (Gebäudeklasse 1 und 2) ein Feuerwiderstand von 30 Minuten (L 30, EI 30 ), bei allen anderen Gebäuden von 90 Minuten (L 90, EI 90) nachgewiesen werden. Einzelheiten sind den jeweiligen Landesbauordnungen und Feuerungsverordnungen zu entnehmen.

Abstand zu angrenzenden brennbaren Baustoffen

Der vorgeschriebene Abstand zwischen Schornstein und brennbaren Bauteilen soll die Oberflächentemperaturen angrenzender brennbarer Bauteile so niedrig halten, dass kein Brand bei Betriebstemperatur und Rußbrand entstehen kann. Der notwendige Abstand ist der angegebenen Abstandsklasse zu entnehmen. DIN V 18160-1:2006-01 gibt den Abstand zu Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen zusammen mit der Rußbrandbeständigkeitsklasse an (z.B. G 50 – rußbrandbeständig mit einem Abstand von 50 mm). Rußbrandbeständige, mehrschalige Schornsteine mit keramischem Innenrohr sind in der Regel in die Abstandsklasse G 50 eingestuft. Abstände zu Holzbalken siehe Feuerungsverordnung der Länder.

Der Abstand ist offen zu halten oder gut zu belüften (Abb. A-C). In Ausnahmefällen ist auch eine Verfüllung mit nichtbrennbaren Dämmstoffen zulässig. Zu Bauteilen, die nur geringfügig anliegen, z.B. Fußbodenleisten oder Dachlatten, ist kein Abstand erforderlich. Zu Fenstern ist ein mindestens 20 cm breiter Abstand einzuhalten.

Abgasleitungen außerhalb von Schächten müssen von Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten, es sei denn

  • die Abgasleitung ist mit mindestens 2 cm dickem, nichtbrennbarem Dämmstoff ummantelt oder
  • die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung erreicht maximal 160 °C.

Der Abstand ist mit nichtbrennbarem Dämmstoff der WLG 004 zu füllen oder offen zu halten oder gut zu belüften. Bei den Lösungen entsprechend Abb. A und B ist ein Herstellernachweis erforderlich, Abb. C entspricht der DIN V 18160-1. Bei Abb. B ist eine Belüftungsöffnung unten und oben vorzusehen.

Deckendurchführung

Schornsteine dürfen durch Decken, Unterzüge und andere Bauteile nicht unterbrochen, belastet oder auf sonstige Weise gefährlich belastet werden. Verformungen dieser Bauteile dürfen den Schornstein nicht beanspruchen. Aussparungen im Bereich des Schornsteines sollten deshalb umlaufend ca.  5 bis  10 cm größer als das Schornsteinaußenmaß sein. Die Verfüllung des Zwischenraumes ist  den Herstellerhinweisen und DIN V 18160-1 zu entnehmen.

Beipiel für Abstände zu brennbaren Bauteilen bei der Schornstein-Abstandsklasse G50:

Schornsteinfuß

Schornsteine müssen unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein. Für Schornsteine genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen:

  • bei Gebäudeklasse 1 bis 3 oder
  • wenn sie oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen oder
  • an Gebäude angebaut sind

Verbindungsstücke durch Bauteile aus oder mit brennbaren Baustoffen (z.B. Wände/Dächer)

Verbindungsstücke leiten die Abgase vom Abgasstutzen der Feuerstätte zum senkrechten Teil der Abgasanlage. Sie müssen, soweit sie durch Bauteile mit brennbaren Baustoffen führen, einen Abstand von 20 cm zum brennbaren Bauteil aufweisen. Der Einbau hat mit einem gut durchlüfteten Schutzrohr aus nicht brennbaren Baustoffen zu erfolgen oder mit 20 cm dicken, nicht brennbaren Dämmstoffmantel gemäß Abb. unten. Außerdem bieten verschiedene Hersteller spezielle Lösungen an.

Verbindungsstücke durch Bauteile mit brennbaren Baustoffen erfordern eine Ummantelung mit nicht brennbarem Dämmstoff:

Reinigungsöffnungen

Reinigungsöffnungen von Schornsteinen müssen von brennbaren Bauteilen mindestens 40 cm (ohne Strahlungsschutz) bzw. 20 cm (mit Strahlungsschutz) entfernt sein. Brennbare Fußböden unter Reinigungsöffnungen brauchen einen Schutz aus nichtbrennbaren Baustoffen mit der Mindesttiefe von 50 cm und dem Mindestabstand von 20 cm + Öffnungsbreite je Seite (Feuerungsverordnung der Länder beachten, sofern vom Hersteller nicht anders deklariert). Für die Verwendung als Abgasleitung bestehen andere Anforderungen.

Senkrechte Schornsteinführung

Abgase sollten auf möglichst kurzem Weg ins Freie gelangen und im Schornstein möglichst senkrecht bis zur Mündung geleitet werden. DIN V 18160-1:2006-01 regelt, dass Schornsteine möglichst lotrecht zu erstellen sind. Deshalb ist die Dachkonstruktion entsprechend auszubilden.

Anmerkung: Die Festlegungen der  DIN V 18160-1:2006-01 werden in einigen Bundesländern in den Feuerungsverordnungen durch zusätzliche Regelungen ergänzt.

Schornsteinmündung über Dach

Bei schräggeneigten Dächern ab einer Dachneigung von 20 Grad sollte die Schornsteinmündung idealerweise in einem Abstand von maximal 40 cm zur höchsten Dachkante liegen und diesen mindestens um 40 cm (bei weicher Dachbedeckung 80 cm) überragen.

Die Zugwirkung ist so am gleichmäßigsten und wird weder durch die Windrichtung oder Verwirbelungen wesentlich gestört. Abgase werden unverzüglich vom Gebäude weg in die Atmosphäre geleitet.

Für Schornsteine an die Feuerstätten für feste Brennstoffe angeschlossen sind, die weiter als 40 cm von der höchsten Gebäudekante entfernt sind, bzw. bei flachgeneigten Dächern, sind die Vorgaben der 1. BImSchV §19 zu beachten.

In solchen Fällen sollten Sie stets die Experten unsere Mitgliedsfirmen befragen, bzw. sich an den örtlichen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wenden.

Schornsteinhöhe über Dach und Abstand zu Dachaufbauten und Öffnungen

Die Schornsteinhöhe über Dach ist in der 1. BImSchV und den Feuerungsverordnungen der jeweiligen Bundesländer, sowie der DIN V 18160-1:2006-01 Abschnitt 6.10.2 geregelt. Zusätzlich gelten die Anforderungen der DIN EN 13384 und eventuelle Auflagen der unteren Bauaufsichtsbehörden. Sie berücksichtigen z. B. besondere Gefährdungen in Tallagen und Umweltschutzauflagen. Spezielle Anforderungen können sich auch aus der geplanten Feuerstätte selbst ergeben (Leistung, eingesetzter Brennstoff).

Die verschiedenen Anforderungen sollten bereits in einem frühen Planungsstadium geprüft werden. Die 1. BImSchV regelt auch den Abstand zu Fenstern und Öffnungen (auch von Nachbargebäuden) und ist ebenfalls mit dem Fachmann frühzeitig in der Planungsphase zu klären.

Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten

Zum Reinigen des Schornsteines sollte eine obere Reinigungstür vorhanden sein. Derzeit gibt es Bestrebungen, Schornsteine von unten über eine zusätzliche Reinigungsöffnung zu fegen. Mit dieser Lösung entfällt die Unfallgefahr und die Kosten für bauliche Maßnahmen zur Unfallverhütung verringern sich.

Standsicherheit

Abgasanlagen müssen Belastungen aus Eigengewicht, Wind und ggf., dynamische Lasten in Erdbeben gefährdeten Zonen aufnehmen können. Ihre Standsicherheit regelt DIN  V 18160-1 Abschnitt 13.
Nicht schwingungsanfällige Abgasanlagen aus Mauerwerk und Beton müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die Höhe des Abschnittes über der obersten horizontalen Abstützung darf nicht mehr als 3 m betragen und den 5-fachen Wert der kleinsten Schaftbreite nicht übersteigen.
  • Eine zweite horizontale Abstützung muss vorhanden sein. Von der Mündung aus gesehen, darf sie nicht mehr als 5,00 m unter der obersten horizontalen Abstützung liegen.
  • Horizontale Abstützungen müssen nahezu unverschieblich sein. Die von der Abgasanlage abgegebenen Kräfte müssen sicher in das Gebäude  und in den Untergrund abgeleitet werden. Der Zwischenraum zwischen der Stützkonstruktion und der Außenfläche der Abgasanlage oder der Schächte muss kraftschlüssig (z.B. mit Mörtel oder Beton) ausgefüllt sein. Thermische Bewegungen dürfen jedoch nicht behindert werden.
  • Bei außen angebrachten Abgasanlagen darf der Abstand vom Gebäude 1,00 m nicht überschreiten.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die Standsicherheit nach DIN 1056 bzw. DIN EN 13084-2 nachzuweisen.
Bei den Lastannahmen für Wind ist die Neufassung von DIN 1055:2006 zu berücksichtigen.

Nachträglicher Schornsteineinbau

Zur Sicherung der Gebäudeheizung bei Stromausfall und in Anbetracht der steigenden Energiepreise, planen viele Hausbesitzer den nachträglichen Einbau einer Holzheizung, eines Kachel- oder Kaminofens. Wird der erforderliche Schornstein innerhalb des Hauses errichtet, gelten die gleichen Vorschriften wie für einen Neubau.

Ist ein Schornstein an der Fassade geplant, sollte sich der Hausbesitzer ebenfalls für einen mehrschaligen Schornstein mit keramischem Innerohr entscheiden. Ob die Außenschale dann aus mineralischen Baustoffen besteht oder ob als Designmittel eine Edelstahlfassade gewählt wird, ist nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort zu entscheiden.

Bei der Holzverbrennung wichtig ist das Innenleben- und dies kann sowohl bei einer mineralischen Außenhülle als auch bei einer Edelstahlaußenhaut aus Keramik sein. Als Qualitätsmerkmal gilt hier die Kennung: W3G.

Die Gründung muss frostsicher sein und aus nicht brennbarem Material bestehen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Kellerwand den zusätzlichen Erddruck aufnehmen kann. Bei einem Stahlbetonkeller wird dieses meistens der Fall sein. Anderenfalls ist die Gründung bis zum Fundament des Hauses herunter zu führen. Für die Dimensionierung des Fundamentes kann der Schornsteinhersteller die auftretenden Lasten angeben.

Der Schornstein als Architekturelement

Schornsteinköpfe waren in der Vergangenheit ein wichtiges Architekturdetail und trugen bei repräsentativen Bauwerken wesentlich zum Gebäudegestaltung bei. Dieser Anspruch ist häufig leider verloren gegangen. Statt dessen wird der Schornstein vielfach als unansehnliches Abgasrohr, das weder vom Material noch von der Form zum Gebäude passt, außen angebracht.

Für die meisten Bauinteressenten ist ein eigenes Haus nicht nur „ein Dach über dem Kopf“, sondern auch eine langfristige Geldanlage zur Alterssicherung. Mit Blick auf den Wiederverkaufswert sollte der Planer Bauherren so beraten, dass das Gebäude auch langfristig seinen Wert erhält. Dazu gehört auch die Integration des Schornsteines.