Brandschutz

Welche Abstände zu brennbaren Bauteilen müssen eingehalten werden?

Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen
Die Musterbauordnung § 42 und § 85 Absatz 1 zusammen mit der Musterfeuerungsverordnung (MFeuV), bilden die Basis für die Feuerungsverordnungen (FeuV) der einzelnen Bundesländer. In der MFeuV sind unter anderem die Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen (§ 8) geregelt. Darunter auch Absatz 1, der folgendes vorgibt:

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen
1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und
2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten können.

Schornstein und angrenzende Wand aus brennbaren bzw. nicht brennbaren Baustoffen

Wo Schornsteine großflächig und nicht nur streifenförmig an Bauteile mit brennbaren Baustoffen angrenzen, müssen Schornsteine einen Abstand von mindestens 5 cm haben. Der Zwischenraum muss dauernd gut belüftet oder mit nicht brennbaren Dämmstoff verfüllt sein. (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.9.2).

Grafik 1 „Abstand angrenzende Wände, belüftet, verkleidet und vermasst“
Grafik 2 „Abstand angrenzende Wände, gedämmt, verkleidet und vermasst“
Grafik 2.1 „Abstand angrenzende Wand, gedämmt, verkleidet und vermasst“
Darstellung gilt für Wände mit einem Wärmeduchlasswiderstand von >2,5m²/kW und einer Deckenstärke von 20 cm.  Für größere Wärmedurchlasswiderstände sind die Herstellerangaben zu beachten.

Rauchrohrdurchführungen durch Wände aus brennbaren Baustoffen

Führen Verbindungsstücke durch Wände aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen, so sind die Wände in einem Umkreis von mindestens 0,20 m aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit z. B. Leichtbeton, herzustellen oder es ist ein Abstand von mindestens 0,20 m durch ein Schutzrohr aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen sicherzustellen (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.9.6).

Grafik 3 „Sicherheitsabstand gemauert: verkleidet und vermasst“
Grafik 4 „Sicherheitsabstand mit Dämmung: verkleidet und vermasst“

Abstand von brennbaren Baustoffen zu Schornsteinen

Holzbalkendecken, Dachbalken aus Holz und ähnliche, streifenförmig an Schornsteine angrenzende Bauteile aus brennbaren Baustoffen, müssen von den Außenflächen von Schornsteinen mindestens 2 cm belüfteten, ansonsten 5 cm verfüllt mit nicht brennbaren Dämmstoff, Abstand haben (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.9.2)

Abstand von Holzbalkendecken zu Schornsteinen
Grafik 5 „Abstand Schornstein – Holzboden vermasst“
Grafik 6 „Sicherheitsabstand s79 vermasst“

Brandschutz

Welche Abstände zu brennbaren Bauteilen müssen eingehalten werden?

Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen
Die Musterbauordnung § 42 und § 85 Absatz 1 zusammen mit der Musterfeuerungsverordnung (MFeuV), bilden die Basis für die Feuerungsverordnungen (FeuV) der einzelnen Bundesländer. In der MFeuV sind unter anderem die Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen (§ 8) geregelt. Darunter auch Absatz 1, der folgendes vorgibt:

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen
1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und
2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten können.

Schornstein und angrenzende Wand aus brennbaren bzw. nicht brennbaren Baustoffen

Wo Schornsteine großflächig und nicht nur streifenförmig an Bauteile mit brennbaren Baustoffen angrenzen, müssen Schornsteine einen Abstand von mindestens 5 cm haben. Der Zwischenraum muss dauernd gut belüftet oder mit nicht brennbaren Dämmstoff verfüllt sein. (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.9.2).

Grafik 1 „Abstand angrenzende Wände, belüftet, verkleidet und vermasst“
Grafik 2 „Abstand angrenzende Wände, gedämmt, verkleidet und vermasst“
Grafik 2.1 „Abstand angrenzende Wand, gedämmt, verkleidet und vermasst“
Darstellung gilt für Wände mit einem Wärmeduchlasswiderstand von >2,5m²/kW und einer Deckenstärke von 20 cm.  Für größere Wärmedurchlasswiderstände sind die Herstellerangaben zu beachten.

Rauchrohrdurchführungen durch Wände aus brennbaren Baustoffen

Führen Verbindungsstücke durch Wände aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen, so sind die Wände in einem Umkreis von mindestens 0,20 m aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit z. B. Leichtbeton, herzustellen oder es ist ein Abstand von mindestens 0,20 m durch ein Schutzrohr aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen sicherzustellen (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.9.6).

Grafik 3 „Sicherheitsabstand gemauert: verkleidet und vermasst“
Grafik 4 „Sicherheitsabstand mit Dämmung: verkleidet und vermasst“

Abstand von brennbaren Baustoffen zu Schornsteinen

Holzbalkendecken, Dachbalken aus Holz und ähnliche, streifenförmig an Schornsteine angrenzende Bauteile aus brennbaren Baustoffen, müssen von den Außenflächen von Schornsteinen mindestens 2 cm belüfteten, ansonsten 5 cm verfüllt mit nicht brennbaren Dämmstoff, Abstand haben (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.9.2)

Abstand von Holzbalkendecken zu Schornsteinen
Grafik 5 „Abstand Schornstein – Holzboden vermasst“
Grafik 6 „Sicherheitsabstand s79 vermasst“